Steuerliche Absetzbarkeit von Weiterbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildung = Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben WENN • Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit vorhanden ODER • Zusammenhang mit einem (dem ausgeübten Beruf) artverwandten Beruf vorhanden. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen. Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig (seit 2003)
Als typische Aus und Fortbildungskosten kommen insbesondere in Betracht: • Kurs und Seminarkosten • Kosten für Lehrbehelfe • Nächtigungskosten und Fahrtkosten • Hinsichtlich der Nächtigungskosten besteht insofern eine Obergrenze, als das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld in der Höchststufe nicht überschritten werden darf.
Von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen sind: • Bildungsmaßnahmen mit allgemeinbildenden Charakter (z.B. AHS-Matura) • Diplom- und Doktoratsstudium • Ein mit dem Erststudium verflochtenes Zweitstudium • Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeits- entwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein)
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung für unselbständige Erwerbstätige Aufwendungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung können als Werbungskosten in der Jahressteuererklärung angeführt werden (§16 EStG).
Abzugsfähig sind: • Fortbildungskosten - diese dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und stellt eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dar. • Ausbildungskosten - sind abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang zu der konkret ausgeübten Tätigkeit vorliegt, maßgebend ist die konkrete Einkommensquelle, nicht ein früher erlernter Beruf oder früher ausgeübte Tätigkeit. • Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Esoterik, Ernährung, Sport, etc.).
Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen Seit 1.1. 2003 sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen abzugsfähig, wenn sie mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt sind und die Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen (Umschulung, § 4/4 Zif. 7 EStG). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Abzugsfähig sind z.B. Umschulungen, die aus öffentlicher Hand (AMS,) oder von einer Arbeitsstiftung gefördert werden. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für einzelne Kurse oder Module, die einen Berufsumstieg nicht sicherstellen.
Steuerliche Absetzbarkeit der Aus- und Weiterbildung für Unternehmer Unternehmer, die in die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren, können einen externen Bildungsfreibetrag von bis zu 20 % der angelaufenen Kosten geltend machen, sofern die Bildungsmaßnahmen im betrieblichen Interesse sind. Der Bildungsfreibetrag, der Investitionen von Betrieben in »human-capital« fördert beträgt 20 %. Mit der verbesserten Förderung der Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter will man den Ausbildungsstand der Belegschaft verbessern. Die österreichischen Betriebe sollen damit ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken können. Statt dem oben beschriebenen Bildungsfreibetrag von 20% der Aufwendungen kann alternativ auch die Bildungsprämie von 6 % in Anspruch genommen werden. Von den Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter kann also entweder der externe Bildungsfreibetrag (§ 4/4 Zif. 8 EStG) oder die Bildungsprämie (§108c 2. EStG) oder in wahlfreier Kombination für einen Teil der Aufwendungen der Bildungsfreibetrag und für den anderen Teil die Bildungsprämie in Anspruch genommen werden. Die Ausschlussregelung bewirkt lediglich, dass für ein und dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich zum Bildungsfreibetrag die Bildungsprämie zusteht.
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